Aktuelle Satzung vom 29.09.2014
1. Vereinsname und Sitz
Der Name des Vereins ist:
Gesellschaft zur Erhaltung historischer Gärten
in Schleswig-Holstein e.V.
Er hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein bezweckt, einen Beitrag zur praktischen Denkmalpflege in Schleswig-Holstein zu leisten. Er verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- die Erhaltung und Wiederherstellung landesrechtlich anerkannter denkmalwerter und landschaftsökologisch bedeutsamer Garten- und Parkanlagen; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der oberen oder unteren Denkmalschutzbehörde nachzuweisen
- die Beratung und Unterstützung (einschl. finanzieller Förderung) der Eigentümer dieser Garten- und Parkanlagen
- die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen auf dem Gebiet der Gartendenkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Förderung von Planungsarbeiten und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung landesrechtlich anerkannter denkmalwerter und landschaftsökologisch bedeutsamer Garten- und Parkanlagen und deren Elemente, Beratung der Garten- und Parkeigentümer, Behörden und Interessierter.
3. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit einer Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt; es kann auch ein Nichtmitglied sein.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
b.) Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e.) Vorschläge und Empfehlungen für die Vereinsarbeit.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
7. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, wird jährlich eingezogen und auf einem Konto des Vereins gutgeschrieben.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen 1. und 2. Vorsitzende/n sowie Schatzmeister/in. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die Ausübung der Ämter ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann, insbesondere für die Schriftführung, bezahlte Hilfskräfte beschäftigen. Zahlungen zugunsten des Vereins nimmt der Schatzmeister gegen seine alleinige Quittung entgegen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende/r.
9. Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gartendenkmalpflege in Schleswig-Holstein.
Sierhagen, den 29. September 2014